Gebühren
Das anwaltliche Gebührenrecht ist im Jahr 2004 umfassend reformiert worden. Es ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, das ab dem 01.07.2004 die BRAGO abgelöst hat.
Für die Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten sowie für die außergerichtliche Tätigkeit sind die Gebühren grundsätzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Abweichende, also höhere oder niedrigere Rechtsanwaltsgebühren, können durch eine Honorarvereinbarung geregelt werden, die der Schriftform bedarf. Für die Vertretung vor Gericht dürfen allerdings niedrigere Sätze als die im Gesetz festgelegten nicht vereinbart werden.
In unserer Kanzlei wird üblicherweise auf der Grundlage des RVG abgerechnet, weil die dort festgelegten Gebühren für den Regelfall eine angemessene Regelung treffen, die die Belange von Anwalt und Mandant berücksichtigt. Bei zeitaufwändigen oder schwierigen Angelegenheiten arbeiten wir auch auf der Grundlage von Honorarvereinbarungen, insbesondere bei umfangreicheren Beratungsmandaten.
Seit dem 01.07.2006 soll zur Regelung der Gebühren, die für eine Beratung oder für ein Gutachten anfallen, eine schriftliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden. Ohne Gebührenvereinbarung betragen die Beratungsgebühren, wenn es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher handelt, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 €.
- Wie bestimmen sich die Rechtsanwaltsgebühren?
- Was ist, wenn ich über eine Rechtsschutzversicherung verfüge?
- Kann ich Beratungs-, Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen?